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Austria: Covid-19: Welche Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand kann ich beantragen?

28 September 2020 | newsletters

Die durch die COVID-19 Pandemie verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen eine Vielzahl von Unternehmen. Die Politik hat bereits mehrere Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsengpässen für die heimische Wirtschaft verlautbart. Auf politischer Ebene wurde ein Hilfspaket in Höhe von insgesamt EUR 38 Milliarden kommuniziert, das sich aus folgenden Maßnahmen zusammensetzt:

  • EUR 28 Mrd aus dem mit dem 1. COVID-19 Gesetz geschaffenen und mit 3. COVID-19 Gesetz erweiterten COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, der ua der Finanzierung des Corona-Kurzarbeitsmodells und des mit EUR 2 Mrd dotierten Härtefallfonds für EPU und Kleinstbetriebe dient.
  • Hieraus werden ferner EUR 15 Mrd für einen Corona-Nothilfefonds in der Form von Betriebszuschüssen und Garantien bereitgestellt, welcher über die neugegründete COFAG abgewickelt wird.
  • Ferner EUR 10 Mrd an Steuerstundungen.

Bei der Beantragung der Unterstützungsleistungen der einzelnen Gebietskörperschaften ist zu beachten, dass Leistungen einander ausschließen können oder anzurechnen sind. Beispielsweise schließen sonstige Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (zB Gemeinde- oder Länderbeihilfen) eine Zuwendung des Härtefallfonds aus. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die aktuell zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen samt der derzeit öffentlich verfügbaren Informationen darüber, ob Ihr Unternehmen als Förderungswerber in Frage kommt und links zu den relevanten Abwicklungsstellen.1

Maßnahme

COFAG2

COFAG "Fixkostenzuschuss – Phase 1"

COFAG "Fixkostenzuschuss – Phase 2"
(vorbehaltlich der Genehmigung der EU-Kommission3)

COFAG "Standortsicherungszuschuss"

AWS "Investitionsprämie"

OeKB "COVID 19 KRR"

AWS-Überbrückungsgarantien

ÖHT-Garantien

Härtefallfonds

COVID-19 Startup Hilfsfonds

Art der Unterstützung

Deckung Zahlungsverpflichtungen durch

  • Haftungsübernahme, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung für Große Unternehmen bzw für Kredite bis TEUR 500 100% Haftung bei KMU)
  •  Zuschüssen und rückzahlbare Vorschüsse (bis TEUR 800)3
  • Direktkredite

(Keine Umschuldungen, Finanzierung von Investitionen, Dividendenzahlungen, Aktienrückkäufe und Boni.  Finanzierung von im Betrachtungszeitraum fälliger Kapitalraten/Zinsen ist aber möglich; Ausnahme: Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfällige Kredite.)

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Nachrangiges Darlehen, umwandelbar in nicht rückzahlbaren Zuschuss

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Betriebsmittelkredit mit Haftungsübernahme (Wechselbürgschaft)

Haftungsübernahme (Garantie) für neue Überbrückungsfinanzierungen (keine Umschuldungen)

Haftungsübernahme (Garantie) für neue Überbrückungsfinanzierungen (keine Umschuldungen)

Zuschuss (nicht rückzahlbar)

Eigenkapital, das im Erfolgsfall rückzahlbar ist.

Im Detail: Zinsfrei rückzahlbar innerhalb von 10 Jahren (i) aus jeweils ½ der positiven Jahresüberschüsse und/oder (ii) im Verkaufsfall (danach nicht mehr rückzahlbar)

Antragsberechtigung

Große Unternehmen mit Sitz/Betriebsstätte und wesentlicher operativer Tätigkeit in Ö5

In Ö ansässige Unternehmen mit wesentlicher operativer Tätigkeit in Ö, ohne aggressive Steuerplanung; Schadenminderungspflicht nachgekommen.

Ausgenommen sind u.a.  Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition8), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors inkl. Non-Profit-Oganisationen, Unternehmen, im Eigentum von Gebietskörperschaften/Einrichtungen öffentlichen Rechts, Unternehmen mit Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen, Unternehmen, die mehr als 250 FTEs haben und hiervon mehr als 3% gekündigt haben, ohne stattdessen auf Kurzarbeit umzusteigen; Unternehmen mit unangemessener Entgelt- und Vergütungspolitik.

Wie Fixkostenzuschuss – Phase 1.

Bestimmte Verschärfungen hinsichtlich Abzugsverbots iSd KStG, Missbräuche iSd § 22 BAO sowie keine Niederlassung in einem der nicht kooperativen Länder für Steuerzwecke (Liste der EU).

Standortrelevante Unternehmen, mit gefährdeterem Bestand:  Verkehrs(infrastruktur)unternehmen, Energieversorgungs(infrastruktur)unternehmen sowie Telekommunikations(infrastruktur)unternehmen.

Schadenminimierungspflicht.

Zu den Ausnahmen von der Antragsstellung, siehe COFAG "Fixkostenzuschuss"

Unternehmen mit Sitz (oder Betriebsstätte) in Ö – alle Branchen, alle Größen.

Ausgeschlossen sind insolvente Unternehmen, oder Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

In Ö ansässige Exportunternehmen (Großunternehmen und KMU) mit mind 25% Wertschöpfung in Ö

EPU/KMU aller Branchen, alle freien Berufe, neue Selbständige, Jungunternehmer (vor 16.03.2020);
ausgenommen sind KMUs im Bereich Tourismus4, sofern der Kreditbedarf EUR 1,5 Mio. nicht übersteigt; ferner sind große und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition)  ausgenommen, (betreffend Varianten 1 u. 2.);  ferner antragsberechtigt sind große Unternehmen mit einem Kreditbedarf unter EUR 500.000 (Variante 1),

Betriebe mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKO, einschließlich Mischbetriebe. Ausgenommen sind u.a Mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition), betreffend Varianten 1 u. 2., ferner ausgeschlossen sind Unternehmen bei denen die Voraussetzung für die Eröffnung von Insolvenzverfahren vorliegen.

EPU, Kleinstunternehmen (inkl. Freiberufler), erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Freie Dienstnehmer, Neue Selbständige mit Sitz / Betriebsstätte in Ö, Neugründer (Unternehmensgründungen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020), sowie Privatzimmervermieter (unter bestimmten Bedingungen), mehr als geringfügig beschäftigte Personen, fallweise Beschäftigte (unter bestimmten Bedingungen),  geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten.

(i) Klein- und Kleinstunternehmen im Inland,

(ii) die jünger als 5 Jahre sind (auch keine Übernahme eines anderen Unternehmens),

(iii) die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,

(iv) als innovativ gemäß der AWS-Kriterien gelten und

(v) von COVID-19 negativ betroffen sind.

Weitere Ausschlüsse (ua freie Berufe ausg Architekten, Banken, Urproduktion, gemeinnützige Vereine uvm.).

Individuelle Höhe

Höchstbetrag ist entweder:

  • doppelte jährliche Lohnsumme 2019; oder
  • 25% des Gesamtumsatzes 2019; oder
  • der Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate

Für 2020 kann von Höchstbeträgen abgewichen werden. 

Varianten:

  1. bei 80 bis 100% Ausfall, eine Ersatzleistung von 75% (mit einem Maximalbetrag von EUR 90 Mio.);
  2. bei 60 bis 80% Ausfall, eine Ersatzleistung von 50% (mit einem Maximalbetrag von EUR 60 Mio.);
  3. bei 40 bis 60% Ausfall, eine Ersatzleistung von 25% (mit einem Maximalbetrag von EUR 30 Mio.).

Förderbar sind Fixkosten aus der wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, zB Zinsaufwendungen, Pacht/Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Zahlungen für Strom und Gas, ferner auch saisonale, bzw. verderbliche Waren (bei mind. 50% Wertverlust).    

Antragstellung ab 30% Umsatzrückgang im Betrachtungszeitraum (6 Mo). Ersatzrate entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalles (ab 30%, bis 100% möglich).

Untergrenze pro Unternehmen von EUR 500; Obergrenze von EUR 5 Mio.

Pauschalisierungsmöglichkeit des Umsatzausfalles auf 30%, wenn das Unternehmen im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 Umsatz erzielte.

Förderbar sind Fixkosten wie im Fixkostenzuschuss – Phase 1. Zusätzlich: AfA, übertragene AfA auf primäre Betriebsmittel, die nicht im Eigentum stehen, Leasingraten sowie frustrierte Aufwendungen. Können allesamt auch für den Betrachtungszeitraum der Phase 1 geltend gemacht werden, wenn ein Antrag auf Phase 1 gestellt worden ist.

Nettoverlust in Erhebungszeitraum (bis 30.6.2020) begrenzt mit

  1. Höhe des Jahresfehlbetrages für das antragsbezogene Geschäftsjahr;
  2. und Max. EUR 150 Mio.

COVID-19 Zuwendungen von Gebietskörperschaften sind bei der Berechnung entsprechend anzurechnen  

Prämie iHv 7% der Neuinvestition bei (im)materiellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.

Prämie iHv 14% der Neuinvestition bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit.

Förderbares Investitionsvolumen zwischen EUR 5.000 bis EUR 50 Mio. exkl. Ust (= maximale Bemessungsgrundlage, auch wenn Investitionsvolumen dies übersteigt).

Nicht förderbar sind ua aktivierte Eigenleistungen, Finanzanlagen, klimaschädliche Investitionen, der Erwerb von Gebäuden, Unternehmensübernahmen etc.

10% bzw 15% des letztjährigen Exportumsatzes, max. EUR 60 Mio je Unternehmensgruppe

Varianten:

 

  1. bis zu 100% des Kredites (iHv max. EUR 500.000)
  2. bis zu 90% des Kredites (iHv max. EUR 27,7 Mio.)
  3. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 1,5 Mio.)
 

Varianten:

 

  1. bis zu 100% des Kredites (iHv max. EUR 500.000)
  2. bis zu 90% des Kredites (iHv max. EUR 4,4 Mio.)
  3. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 500.000.)
  4. bis zu 80% des Kredites( iHv max. EUR 500.000 bis 1,5 Mio
 

max EUR 1.000 (Phase 1); insgesamt (mit Phase 2) max EUR 15.000 (Zuschuss für Nettoeinkommensentgang iHv max EUR 12.000 + Comeback-Bonus iHv max EUR 3.000).

 

Höhe abhängig von Nettoeinkommensentgang (ausgenommen pauschale Förderung iHv EUR 500) zzgl. eines pauschalen Comeback-Bonus (iHv. EUR 500) pro Betrachtungszeitraum. Im Zuge der Phase 1 empfangene Zuschüsse werden bei Berechnung der Zuschüsse für Phase 2 ehestmöglich angerechnet (bis Mindestauszahlungsbetrag iHv EUR 500), nicht jedoch auf Comeback-Bonus; gleichermaßen werden etwaige Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, bei einer Beziehung von Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds angerechnet. 

Max. EUR 800.000 (Verdoppelung neu zugeführter Mittel)

Unter bestimmten Umständen nur EUR 400.000 (bei unter 10 % F&E-Aufwand und wenn das Unternehmen zusätzlich in den letzten zwei Jahren keine vordefinierte FFG/AWS-Förderung erhalten hat)

Laufzeit

max 6 Jahre

Betrachtungszeitraum:  max 3 Monate aus 6 Monaten

Betrachtungszeitraum:  6 aneinander liegende Monate aus 9 Monaten. Muss an Betrachtungszeitraum aus Phase 1 grenzen (sofern vorhanden).

n/a  

Jahresfehlbetrag für antragsbezogenes Geschäftsjahr (volles Geschäftsjahr: März bis Dezember 2020) relevant; Anträge möglich bis 31. August 2021.

Investition muss zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 bei der aws beantragt werden und bis 1. März 2021 begonnen werden (dh Anzahlung, Abschluss eines Kaufvertrages oder Baubeginn etc.).

 

2 Jahre (Verlängerungsoption)

max 5 Jahre

max 5 Jahre (Variante 1, 2, 4); max 3 Jahre (Variante 3).

Betrachtungszeitraum:  max 6 Monate aus 9 Monaten

Dauerhafte Eigenkapitalfinanzierung. Nur aus Gewinnen (positiven Jahresüberschüssen) und im Verkaufsfall rückzahlbar; nach 10 Jahren nicht mehr rückzahlbar

Antragstellung

Hausbank

FinanzOnline, via Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter (sofern keine Erleichterungen)

FinanzOnline, via Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter (sofern keine Erleichterungen)

COFAG

aws Fördermanager

Hausbank

Hausbank

Hausbank

WKO

AWS

Link

www.cofag.at

https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse,

www.fixkostenzuschuss.at

und

Fixkostenzuschussrichtlinien

Richtlinien (vorbehaltlich Genehmigung der EU-Kommission)

und

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/august/fixkostenzuschuss-verlaengerung.html

 

 

Richtlinien

Richtlinien (mit 1. September geringfügig adaptiert)

und

Website der aws

https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html#ergaenzung

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

und https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

und https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf
und
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
und
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunterneh-men.html
und  
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-in-fos.html#heading_Kompensation

https://www.aws.at/aws-eigenkapital/covid-start-up-hilfsfonds/


 

Übersicht COVID Unterstützungsmaßnahmen öffentliche Hand Österreich – Stand 28.09.2020

Bundesministerium für Finanzen und COFAG

Gemäß dem 1. COVID-19 Gesetz (und geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz)  wurde die 2008 gegründete Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) damit betraut, selbst oder durch Tochtergesellschaften finanzielle Maßnahmen zu erbringen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

 Die Durchführungsverordnung, welche am 9. April 2020 in Kraft getreten ist (nachzulesen hier), regelt finanzielle Unterstützungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Österreich in Form von Überbrückungsgarantien und Direktkrediten. Das Antragsformular auf Gewährung von Überbrückungsgarantien ist auf cofag.at veröffentlicht (das Antragsformular auf Gewährung von Direktkrediten ist derzeit noch nicht verfügbar).

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

Die Unterstützungsmaßnahmen werden über eine Tochtergesellschaft der ABBAG, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Auftrag des Bundesministers für Finanzen abgewickelt. Die Überbrückungsgarantien im speziellen werden durch die COFAG in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt.

Die COFAG ist eine öffentliche Stelle iSd CRR, sodass Risikopositionen ihr gegenüber mit 0% gewichtet werden können. Siehe dazu auch den Erlass der FMA

Volumen

Der Gesamtrahmen für sämtliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wird bis zu EUR 15 Mrd betragen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen, die Unternehmen aufgrund von Umsatzausfällen nicht selbst tragen können.

Instrumente

Die Unterstützung erfolgt in Form von

  • Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (bis TEUR 800);
  • Haftungen, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung für Große Unternehmen bzw für Kredite bis TEUR 500 100% Haftung bei KMU); und
  • Direktkrediten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für Überbrückungsgarantien sind große Unternehmen5 und KMUsmit Sitz oder Betriebsstätte und einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich. Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen (dies betrifft alle Maßnahmen) sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors sowie u.a. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) befanden. Das bedeutet u.a., dass kein Insolvenzgrund vorliegen darf und kein Verlust des halben Grund-/Stammkapitals eingetreten sein darf. Große Unternehmen müssen zudem folgende Finanzkernzahlen eingehalten haben: Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 und Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen über 1,0).

Verwendungszweck der Maßnahmen

Die garantierten Kredite sowie Direktkredite sollen zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen  des Unternehmens im Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 dienen, die in Folge von COVID-19 vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Für garantierte Kredite wird der Betrachtungszeitraum im Antrag spezifiziert und ist auch verlängerbar; längstens 12 Monate ab Gewährung der garantierten Finanzierung. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Spezifikation auch im Antrag für Direktkredite möglich sein wird. Die Zahlungsverpflichtungen sind in der VO beispielhaft angeführt (Mieten, Leasing, Löhne und Gehälter samt Nebenkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren, angemessene Unternehmerentlohnung, betriebsnotwendige Anschaffungen und Versicherungen und Rückzahlungen von Anzahlungen). Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar; die Finanzierung im Betrachtungszeitraum fälliger Kapitalraten/Zinsen ist aber möglich (Ausnahme: Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfällige Kredite). Nicht finanzierungsfähig sind weiter Investitionen, Dividendenzahlungen/Aktienrückkäufe und Boni.

Vor Gewährung einer Maßnahme ist zu erheben, ob die betreffenden Zahlungspflichten durch Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können, gestundet werden können, ob sie durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können oder z.B. durch Versicherungen gedeckt sind.

Höchstbeträge und Laufzeiten

Höchstbetrag für die Unterstützungsmaßnahmen ist entweder:

  • die doppelte jährliche Lohnsumme 2019; oder
  • 25% des Gesamtumsatzes 2019; oder
  • der Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate.

Für das Jahr 2020 kann von diesen Höchstbeträgen abgewichen werden. Die Laufzeit für Überbrückungsgarantien für große Unternehmen beträgt höchstens 6 Jahre und für KMUs höchstens 5 Jahre.

Pricing

Entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 19.3.2020 und 3.4.2020 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=DE und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&qid=1586352102953&from=EN) sind Haftungsentgelte und Zinsen, abhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens und der Laufzeit gestaffelt wie folgt:

Garantien

Garantieprämien

KMU6

große Unternehmen7

bis 31.12.2020

25 bps

50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

25 bps

50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

50 bps

100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

100 bps

200 bps

Kredite

Zinssatz*

KMU6

große Unternehmen7

bis 31.12.2020

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

Basiszinssatz + 50 bps

Basiszinssatz + 100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

Basiszinssatz + 100 bps

Basiszinssatz + 200 bps

Anträge

  • Antragstellungen erfolgen über die Hausbank bzw deren Spitzeninstitut. Die Abwicklung erfolgt je nach Antragsteller entweder via aws, ÖHT oder OeKB8
  • Im Zuge der Antragstellung sind verschiedene Nachweise zu erbringen und Bestätigungen abzugeben (u.a. keine doppelte Deckung durch anderweitige Förderung).
  • Ein Antragsteller muss der COFAG gegenüber auch gewisse Verpflichtungen eingehen. Diese betreffen u.a. die Mittelverwendung, um Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten, Anstrengungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, Berichts- und Einsichtsrechte, Beschränkungen betreffend Vergütungen und Boni (max 50% Vorjahresniveau) bzw von Entnahmen bzw. Ausschüttungen (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.03.2020 bis zum 16.03.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit) oder Aktienrückkäufen. 
  • Auf die Erteilung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch.

COFAG "Fixkostenzuschuss - Phase 1"

Mit 20.5.2020 haben Unternehmen die Möglichkeit einen Antrag auf Erstattung von Fixkostenzuschüssen zu stellen. Als Fixkosten (die aus der wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich anfallen) sind u.a. förderbar Zinsaufwendungen, Pacht/Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Zahlungen für Strom und Gas, aber auch betriebliche Lizenzgebühren, angemessener Unternehmerlohn, sowie Personalkosten, die etwa wegen Stornierungen anfallen. Es sind weiters auch saisonale, bzw. verderbliche Waren zuschussfähig, sofern diese während und auf Grund der COVID-Krise mindestens 50% ihres Wertes verloren haben.

Die Höhe der Ersatzleistung bemisst sich nach dem Umsatzausfall des Unternehmens, ab 16.3.2020 bis zum Ende der COVID-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020. Innerhalb dieser Zeitspanne sind wiederum 3 Monate als Betrachtungszeitraum wählbar. Der Zuschuss ist mit einem Maximalbetrag je Ersatzleistung gedeckelt und wird in drei Tranchen ausgeschüttet. So ergibt bei einem: 

  • 80 bis 100% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 75% (mit einem Maximalbetrag von EUR 90 Mio.);
  • 60 bis 80% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 50% (mit einem Maximalbetrag von EUR 60 Mio.);
  • 40 bis 60% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 25% (mit einem Maximalbetrag von EUR 30 Mio.). 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die vor dem Ausbruch der COVID-Krise gesund waren. Es darf sich also nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition9) handeln. Das Unternehmen muss auch einer gewissen Schadenminderungspflicht nachgekommen sein. Ausgenommen von der Antragstellung sind u.a. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors inkl. NPOs10 , sowie Unternehmen mit aggressiver Steuerplanung und Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine Verbandsgeldbuße oder einen rechtskräftige Finanzstrafe verhängt worden ist. Ferner ausgenommen sind Unternehmen, in denen die ausgeschütteten Bonuszahlungen im Jahr 2020 mehr als 50% der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahr betrugen, ebenso wie Unternehmen, welche im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben. Ausgenommen sind auch Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalenzen, in welchen im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt wurden ohne, dass das Kurzarbeitsmodell in Anspruch genommen wurde. Eine Einzelfallausnahme durch Konsens der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbunds ist (zum letzten Ausschlusskriterium) möglich. 

Die Beantragung der zweiten Tranche kann ab 19. August 2020 über FinanzOnline erfolgen und kann den gesamten Zuschuss beinhalten (ohne, dass ein Warten auf die dritte Tranche vonnöten ist), wenn qualifizierte Daten verfügbar sind. Ein Antrag zur zweiten und dritten Tranche muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss weniger als EUR 12.000 beträgt.  

Die neuen Fixkostenzuschussrichtlinien wurden am 25. Mai 2020 per Verordnung im Bundesgesetzblatt II kundgemacht und sind am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Weitere Informationen entnehmen Sie den kürzlich veröffentlichten Fixkostenzuschussrichtlinien. Informationen finden Sie auch hier und  hier

COFAG "Fixkostenzuschuss - Phase 2"

Phase 2 des Fixkostenzuschusses sieht diverse verbesserte Rahmenbedingungen vor. Die Richtlinien für Phase 2 wurden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht. Deren Inkrafttreten sowie die Möglichkeit der Antragsstellung, welche für 16. September bis 31. August 2021 vorgesehen ist, sind vorbehaltlich einer Genehmigung der Europäischen Kommission. Diese ist derzeit noch ausständig.

Die Voraussetzungen für antragsstellende Unternehmen entsprechen grundsätzlich jenen in Phase 1, wobei Phase 2 bestimmte Verschärfungen hinsichtlich des Abzugsverbots iSd Körperschaftssteuergesetzes sowie rechtskräftig festgestellter Missbräuche im Sinne des § 22 BAO vorsieht. Ferner darf das antragstellende Unternehmen keinen Sitz bzw keine Niederlassung in einem auf der Liste der EU der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten Staat haben.

Unter Phase 2 sind die gleichen Fixkosten zuschussfähig wie unter Phase 1. Phase 2 sieht zudem weitere Begünstigungen vor: Fixkosten, die einem Zuschuss zugänglich sind, inkludieren nunmehr ua die AfA bei Wirtschaftsgütern, die der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor 16. März 2020 angeschafft wurden. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die nicht im Eigentum des antragsstellenden Unternehmens stehen, jedoch als primäre Betriebsmittel dienen, für die ein AfA-entsprechender Betrag angesetzt werden kann und die AfA somit übertragen wird. Ferner können auch endgültig frustrierte Aufwendungen geltend gemacht werden – dh Aufwendungen, die zwischen 1. Juni 2019 und 16. März 2020 getätigt wurden und der Vorbereitung der Erzielung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum dienten, welche aufgrund von Covid-19 jedoch nicht realisiert werden konnten. Dies inkludiert nicht Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen. Schließlich sind auch Leasingraten zuschussfähig. Wenn der Leasingnehmer im Falle von Finanzierungsleasing, die AfA, bzw. übertragene AfA als Fixkosten geltend macht, beschränkt sich der Fixkostencharakter der Leasingraten auf den Finanzierungskostenanteil.

Wenn das antragstellende Unternehmen einen Antrag auf Phase 1-Fixkostenzuschuss gestellt hat, besteht die Möglichkeit, die unter Phase 2 zuschussfähigen Fixkosten, dh Leasingraten, frustrierte Aufwendungen und (übertragene) AfA, welche auch im Betrachtungszeitraum der Phase 1 angefallen sind, als zusätzliche Fixkosten für den Betrachtungszeitraum der Phase 2 geltend zu machen.

Die Basis für die Berechnung der Ersatzrate bildet der Umsatzrückgang im Betrachtungszeitraum. Der Umsatzrückgang berechnet sich wahlweise durch einen Quartalsvergleich des Betrachtungszeitraum mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres oder durch einen monatsweisen Vergleich. Die veröffentlichen Richtlinien der Phase 2 sehen gegenüber der Phase 1 vor, dass der Zuschuss bereits ab einem Umsatzrückgang von 30% beantragt werden kann. Die Ersatzrate in Phase 2 entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls im konkreten Betrachtungszeitraum. Bei einem Umsatzausfall von 100%, können Fixkosten zu 100% ersetzt werden. Zuschüsse können für einen Betrachtungszeitraum von bis zu sechs zusammenhängenden Monaten im Zeitraum zwischen 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 gewährt werden. Der Betrachtungszeitraum der Phase 2 muss jedoch an jenen der Phase 1 grenzen (sofern vorhanden).

Ein Unternehmen, das im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 erzielt hat, kann die Fixkosten auch pauschal ermitteln, woraufhin die Fixkosten mit 30% des Umsatzausfalles angesetzt werden.

Die Schadenminimierungspflicht des antragstellenden Unternehmens für Phase 1 gilt für Phase 2 entsprechend. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich abzüglich sonstiger empfangener Covid-19 Zuwendungen.

Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500, die Obergrenze bei EUR 5 Mio. Es ist vorgesehen, den Zuschuss in zwei Tranchen auszubezahlen.

Die Antragstellung (ab Inkrafttreten der Richtlinie) erfolgt wie für Phase 1 über FinanzOnline. Bei der Beantragung der ersten Tranche kommen bestimmte Erleichterungen bis zu einem Zuschussvolumen von EUR 90.000 (bzw. EUR 12.000) zur Anwendung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

COFAG "Standortsicherungszuschuss"

Mit 21.7.2020 ist die Verordnung samt Richtlinien betreffend die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen in Kraft getreten. Somit haben nunmehr standortrelevante Unternehmen, welche durch COVID-19 Schäden erlitten haben, bis 31.8.2021 die Möglichkeit, den Standortsicherungszuschuss zu beantragen, wenn ihr Bestand gemäß §273 Abs. 2 UGB gefährdet ist. Antragsberechtigte standortrelevante Unternehmen sind Verkehrs(infrastruktur)unternehmen, Energieversorgungs(infrastruktur)unternehmen sowie Telekommunikations(infrastruktur)unternehmen, sofern diese für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich maßgeblich sind (Sitz/Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich als allgemeine Voraussetzung). "Unternehmen in Schwierigkeiten" (relevanter Zeitpunkt am 31.12.2019), bzw. Unternehmen bei welchen im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, sind explizit von der Antragsstellung ausgeschlossen. Ferner kommen ähnliche Ausschlusskriterien wie beim COFAG "Fixkostenzuschuss" zur Anwendung (siehe oben), besonders in Hinblick auf beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Gebietskörperschaften, aggressive Steuerplanung und Vorliegen von Finanzstrafen, NPOs sowie Kriterien zum Verhältnis Kündigungen und Vollzeitäquivalenzen. Ferner obliegt dem Antragssteller eine Schadenminimierungspflicht. 

Als Bemessungsgrundlage der Zuschusshöhe dient der tatsächliche/geschätzte maßgebende Schaden, d.h. jener direkte COVID-19 bedingte Nettoverlust (Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen) den das Unternehmen im relevanten Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2020 (Erhebungszeitraum) erlitten hat. Der Zuschuss ist mit der Höhe des Jahresfehlbetrages für das antragsbezogenen Geschäftsjahr 2020, jedoch bis zu einem Maximalbetrag von EUR 150 Mio. pro Unternehmensgruppe begrenzt. Der COFAG kommt hierbei ein Überprüfungs- und Anpassungsrecht zu. Erhaltene COVID-19 Zuwendungen von Gebietskörperschaften sind bei der Berechnung entsprechend anzurechnen. Angaben zum tatsächlich maßgebenden Schaden, der Bestandsgefährdung, dem Jahresfehlbetrag und dem Erhebungszeitraum sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. 

Das antragstellende Unternehmen muss sich u.a. verpflichten keine Gewinnausschüttungen und Kapitalrückführungen zu leisten. Diese Beschränkungen gelten für das antragsbezogene Geschäftsjahr, die drei folgenden Geschäftsjahre und generell auch darüber hinaus, solange der Standortsicherungszuschuss (als nachrangiges Darlehen trotz Rückzahlungsverpflichtung – siehe unten), bzw. andere durch die COFAG gewährte Finanzierungen nicht rückgeführt worden sind. Ferner kommen Beschränkungen für Vorstandsboni zur Anwendung.

Der Eigentümer des antragstellenden Unternehmens ist ferner dazu verpflichtet, Eigenkapital zumindest in Höhe des beantragten Standortsicherungszuschusses bereitzustellen. Der Standortzuschuss darf nicht der Umschuldung bestehender Finanzverbindlichkeiten dienen und muss eingesetzt werden, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten und auszubauen. 

Ein Standortsicherungszuschuss wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG und dem Antragsteller in Form eines nachrangigen Darlehens gewährt. Nach Ermittlung des maßgebenden Schadens und des tatsächlichen Jahresfehlbetrags, wird dieses nachrangige Darlehen (im relevanten Umfang) in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt. 
Weitere Informationen entnehmen Sie den kürzlich veröffentlichten Richtlinien

AWS "Investitionsprämie"

Unternehmen mit Sitz (oder Betriebsstätte) in Österreich können ab 1. September 2020, ungeachtet der Branche oder Unternehmensgröße (inkl. EPUs), die Investitionsprämie beantragen. Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschuss für bestimmte Neuinvestitionen. Ausgenommen sind ua Unternehmen, wenn gegen sie (oder einen geschäftsführenden Gesellschafter) zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder sie die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Förderfähige Investitionen werden mit einer Investitionsprämie iHv 7% der Neuinvestition unterstützt. Förderbar sind (im)materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (geförderte Vermögensgegenstände müssen mind. drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden). Neuinvestitionen müssen zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 (bzw. Neuinvestitionen zwischen EUR 20 Mio und EUR 50 Mio, bis 28. Februar 2024) bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28. Februar 2022 umgesetzt werden. Investitionen im Bereich Ökologisierung (inkl. Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung, Mobilitätsmanagement und Klimaschutz), Digitalisierung (inkl. E-Commerce, IT-Security, Cloud Computing sowie künstliche Intelligenz) und Gesundheit sind mit einer Prämie iHv 14% der Neuinvestition begünstigt.

Ferner muss mit der Investition vor dem 1. März 2021 begonnen werden, wobei als Beginn die Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen zu verstehen sind.

Das minimal förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 exkl. USt; das maximale förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. exkl. USt pro Konzernverbund (auch wenn das Investitionsvolumen diesen Betrag übersteigen sollte, wird der Betrag von EUR 50 Mio. als Bemessungsgrundlage herangezogen).

Nicht förderbar sind ua aktivierte Eigenleistungen, Finanzanlagen, klimaschädliche Investitionen, nicht aktivierte leasingfinanzierte Investitionen, der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen, Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten, sowie Umsatzsteuer, wenn das antragsstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Antragstellung erfolgt durch das Unternehmen im aws Fördermanager und ist bis inkl. 28. Februar 2021 möglich.

Mehr Informationen können Sie der Website der aws sowie den Richtlinien (mit 1. September geringfügig adaptiert) entnehmen.

OeKB "COVID 19 KRR" (relevant für Exportunternehmen)

Seit 16.3.2020 stellt der Bund über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zusätzliche Betriebsmittelkredite in Höhe von EUR 2 Mrd bzw. seit 26.05.2020 von nunmehr EUR 3 Mrd, für Exportunternehmen zur Verfügung. Durch Haftungen übernimmt er das Insolvenzrisiko für 50 bis 70 Prozent des Kreditrahmens.

Antragsberechtigt sind in Österreich ansässige Exportunternehmen (Großunternehmen und KMU). Voraussetzung ist, dass das Exportunternehmen mind. 25% seiner Wertschöpfung in Österreich erzielt und vor Beginn der COVID Krise wirtschaftlich gesund war. Bestimmte Unternehmen wie Unternehmen, die unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen, sind ebenso wie Tourismusbetriebe nicht antragsberechtigt.

Die Höhe des Kredites orientiert sich am letztjährigen Exportumsatz und beträgt 10 Prozent bei Großunternehmen und 15 Prozent bei KMUs. Kredite sind pro Unternehmensgruppe mit maximal EUR 60 Mio. begrenzt. Laufzeit ist zwei Jahre mit Verlängerungsoption. Ein konkreter Finanzierungsbedarf muss nicht vorgewiesen werden, allerdings ist die OeKB ab 30.9.2020 zur Anpassung eines nicht genutzten Rahmens oder zur Kündigung bei (auch teilweiser) Nichtinanspruchnahme berechtigt.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

AWS-Überbrückungsgarantie (relevant für EPU/KMU außer Tourismus)

Zur Liquiditätsüberbrückung von KMUs in Industrie und Gewerbe sowie Personen oder Unternehmen, die einen freien Beruf selbstständig ausüben, stellt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) Garantien für Überbrückungsfinanzierungen bereit.

Antragsberechtigt sind EPU/KMU aller Branchen, ferner alle freien Berufe, neue Selbstständige, sowie Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur11. Ferner antragsberechtigt sind Jungunternehmer, sofern das Unternehmen vor 16.03.2020 gegründet worden ist. Ausgenommen sind Tourismus- und Freizeitbetriebe (Gastronomie, Hotellerie, Gesundheitsbetriebe, Reisebüros, Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie die Freizeit- und Sportbetriebe) mit einem Kreditbedarf unter EUR 1,5 Mio. KMU in der Sparte Tourismus- und Freizeitbetriebe mit einem Kreditbedarf, welcher höher als EUR 1,5 Mio. ist, sind antragsberechtigt. Ferner antragsberechtigt sind große Unternehmen mit einem Kreditbedarf unter EUR 500.000.

Garantiefähig sind Betriebsmittelfinanzierungen etwa für laufende Personal- und Sachkosten sowie Stundungen bestehender Kreditlinien. Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar.

Die aws Garantie sichert

  • Variante 1 (neu): bis zu 100% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000, -. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen oder großes Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 2 (neu): bis zu 90% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 27,7 Mio. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 3 (alt): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 1,5 Mio.. Eine Prüfung des Reorganisationsbedarf nach URG Kriterien entfällt nunmehr. Diese Garantie unterliegt der Vergabe nach De-minimis, wodurch auch der De-minimis Rahmen für das laufende, sowie die beiden nächsten Geschäftsjahre eingeschränkt wird.

Garantievarianten 1 und 2 sind bis zu einem Betrag von EUR 1,5 Mio. kombinierbar. Die Laufzeit für alle drei Garantievarianten beträgt 5 Jahre.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.

ÖHT-Garantie (relevant für Tourismus- und Freizeitwirtschaft)

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus stellt gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) Bundeshaftungen durch die ÖHT für neu aufzunehmende Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung. Die einschlägigen Haftungsrichtlinien wurden per 13.07.2020 inhaltlich adaptiert (diese finden Sie hier).

Antragsberechtigt sind Betriebe mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKO, einschließlich Mischbetriebe. Die nachstehenden ÖHT Garantie Modelle stehen nur für KMUs, bei welchen kein Insolvenzverfahren vorliegt (bzw. die Voraussetzungen der Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger nicht vorliegen),zur Verfügung. Für KMUs in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Kreditbedarf, welcher höher als EUR 4,4 Mio. ist steht die AWS-Überbrückungsgarantie zur Verfügung (siehe " AWS-Überbrückungsgarantie").

Die ÖHT Garantie sieht folgende Modelle vor:

  • Variante 1: bis zu 100% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen (50-249 FTEs, Jahresumsatz iHv max. EUR 50 Mio., Bilanzsumme iHv max. EUR 43 Mio) handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 2: bis zu 90% des Kredites, bei zu maximal, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 4,4 Mio.. Die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsfinanzierung ist grds. mit dem Doppelten der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder mit 25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 begrenzt. Sofern es sich bei dem förderungswerbenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen handelt, darf dieses sich nicht in Schwierigkeiten (EU-Definition) befinden.
  • Variante 3 (BMLRT I): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000 Mio.. Bestimmte Bundesländer sehen für diese Garantiemodell zudem Anschlussförderungen vor.
  • Variante 4 (BMLRT II): bis zu 80% des Kredites, bei einer maximalen Kredithöhe von EUR 500.000 bis EUR 1,5 Mio..

Dass das förderungswerbende Unternehmen kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" sein darf, ist nunmehr lediglich bei Inanspruchnahme der Varianten 1 und 2 durch Mittlere Unternehmen zur Anwendung relevant. Förderungswerbende Kleinstunternehmen (0-9 FTEs, Jahresumsatz iHv max. EUR 2 Mio., Bilanzsummer iHv max. EUR 2 Mio) oder förderungswerbenden kleine Unternehmen (10-49 FTEs, Jahresumsatz iHv. max EUR 10 Mio. Bilanzsumme iHv. Max EUR 10 Mio.) sind von der Prüfung der "Unternehmen in Schwierigkeiten"-Kriterien ausgenommen.

Die Laufzeiten für Varianten 1, 2, 4 betragen jeweils 5 Jahre. Variante 3 sieht eine Laufzeit von 3 Jahren vor.

Antragstellungen erfolgen über die Hausbank. Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.

Härtefallfonds - Phase II (relevant für Selbständige)

Das 2. COVID-19 Gesetz (abrufbar hier) sieht die Einrichtung eines Härtefallfonds mit Gesamtfördervolumen von EUR 2 Mrd vor. Der Härtefallfonds wird aus dem mit dem 1. COVID-19 Gesetz (abrufbar hier) geschaffenen COVID-19 Krisenbewältigungsfonds gespeist. Förderungsempfänger sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU), Kleinstunternehmen (inkl. Freiberufler), erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Freie Dienstnehmer, Neue Selbständige mit Sitz / Betriebsstätte in Österreich und Neugründer (Unternehmensgründungen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020), sowie Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern (im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten), sofern diese nicht der GewO unterliegen, ferner auch Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, fallweise Beschäftigte (mit Gesamteinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) und nunmehr auch geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten.

Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in zwei Phasen gewährt. In Phase 1 wurden bis 17.4.2020 maximal EUR 1.000 ausgezahlt. Mit Überleitung in die Phase 2, lockert die Förderrichtlinie sowie die Richtlinie vom 3.6.2020 des Bundesministeriums für Finanzen nunmehr auch bisherige Antragskriterien:

So werden Zuschüsse von insgesamt maximal EUR 12.000, über einen Betrachtungszeitraum von neun Monaten (bis inkl. 15.12.2020) hinweg, gewährt. Aus diesem Betrachtungszeitraum heraus, sind wiederum sechs Monate wählbar (diese müssen nicht aufeinander folgen), für welche max. EUR 2.000 pro Monat zugänglich gemacht werden können. Für jeden der gewählten sechs Betrachtungszeiträume wird (mit Richtlinie vom 3.6.2020) nunmehr jeweils ein Comeback-Bonus iHv EUR 500 pauschal gewährt (insgesamt maximal EUR 3.000). Förderungen aus Phase 1 werden bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500 angerechnet, nicht jedoch auf den Comeback-Bonus. Sollten ferner auch Leistungen aus dem Corona Hilfsfonds bezogen werden, werden die empfangenen Zuschüsse aus dem Härtefallfond angerechnet. Zudem kommt eine pauschale Förderung iHv. EUR 500 kommt zur Anwendung, wenn der Steuerbescheid Verluste ausweist, oder ein solcher gar nicht vorliegt.

Die exakte Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensentgang aus selbstständiger Tätigkeit. Ferner dürfen Nebeneinkünfte (inkl. Beiträge aus Pensionsversicherung) erzielt werden, zumal diese jedoch in die Berechnung der Zuschusshöhe einfließen (und ggf. auch die Mindestförderhöhe von EUR 500 unterschreiten lassen). Ausweitungen gibt es auch im Rahmen der Mehrfachversicherung, welche bei Kranken- und Pensionsversicherung zulässig ist. Gleichzeitig muss eine Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegen. Ferner ist die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung.

Antragstellungen für Phase 1 waren seit 27.3.2020, bis einschließlich 17.4.2020 online über die WKO möglich. Anträge für Zuschüsse aus Phase 2 können seit 20.4.2020 gestellt werden (finden sie das Musterformular hier). Weiterführende Informationen (auch über detaillierte Voraussetzungen) finden Sie hier und hier.

Informationsseite der WKÖ

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert regelmäßig über Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

COVID-19 Startup Hilfsfonds

Seit 08.05.2020 sind die Details zum Startup-Rettungsschema "COVID-19 Startup Hilfsfonds" bekannt. In einem ersten Schritt können Start-ups neu zugeführtes Eigenkapital von der staatlichen Finanzierungsagentur aws in einer Höhe von bis zu 800.000 Euro (mind. EUR 10.000) verdoppeln lassen. 

Die wesentlichsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem COVID-19 Startup Hilfsfonds sind:

  • Das Eigenkapital muss zu mind. ¾ erst nach dem 15.03.2020 zugesagt und auch tatsächlich ausgezahlt und erhalten werden. Eigenkapital, das vor diesem Datum (aber nach dem 15. September 2019) bereitgestellt wurde, zählt nur, wenn mindestens 75% der Gesamtmittel nach dem 15. März 2020 bereitgestellt werden. 
  • Das Startup muss überdies in die Kategorie der Klein- oder Kleinstunternehmen fallen. 
  • Das Startup darf nicht älter als 5 Jahre sein; dies ist nach EU-Beihilferecht erforderlich; sehr junge Existenzgründungen (gegründet nach  dem 15. März 2020) sind ausgeschlossen. 
  • Von bestimmten verbundenen Parteien (Mehrheitsaktionäre, Geschäftsführer und deren Angehörige) und öffentlichen Einrichtungen bereitgestellte Mittel zählen nicht.

Unter bestimmten Umständen zählen auch eigenkapitalähnliche Mittel (z.B. Wandelanleihen) als Eigenkapital, das einer Verdoppelung zugänglich ist.

Auf die Einlage fallen keine Zinsen an.

Wichtig: Der Beitrag ist rückzahlbar, wenn das Start-up einen Jahresüberschuss erwirtschaftet; in diesem Fall müssen bis zu 50% des Gewinns zur Rückzahlung verwendet werden. Die Rückzahlungspflicht erlischt erst nach zehn Jahren. Bei einem Verkauf des Unternehmens (Mehrheitsverkauf oder 100%iger Verkauf) ist der Beitrag voll rückzahlbar. 

Weitere Einzelheiten finden Sie hier

Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen insb im Bereich der Besteuerung auf Investorenebene angekündigt. Details hierzu sind jedoch noch ausständig.
 


1 Die nachstehende Übersicht beinhaltet bestimmte Förderungen mit sehr spezifischem Werberprofil nicht, wie etwa der Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen, der NPO-Unterstützungsfonds oder etwa die SVS-Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler. Ebenso wenig enthalten sind Zuschüsse des Bundes an die Länder oder Gemeinden, wie sie bspw. im Kommunalinvestitionsgesetz 2020 vorgesehen sind.   

2 Die Abwicklung der Haftungsübernahmen durch die OeKB ist in dieser Übersicht nicht gesondert angeführt. Für einen Überblick über die Abwicklung der Garantien über aws und ÖHT siehe die jeweiligen Kolonnen rechts.

3 Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss - Phase 2 wurden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht. Deren Inkrafttreten sowie die Möglichkeit der Antragsstellung, welche für 16. September bis 31. August 2021 vorgesehen ist, sind vorbehaltlich einer Genehmigung der Europäischen Kommission. Diese ist derzeit noch ausständig.

Siehe in der Kolonne rechts: COFAG "Fixkostenzuschuss" und COFAG "Standortsicherungszuschuss"

5 Gastronomie, Hotellerie, Gesundheitsbetriebe, Reisebüros, Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie die Freizeit- und Sportbetriebe

Unternehmen, die ab 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw. deren Bilanzsumme EUR 43 Mio überschreitet

Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw deren Bilanzsumme EUR 43 Mio nicht überschreitet.

8 Die Abwicklung durch die OeKB erfolgt nach obig dargestelltem Muster und ist in dieser Übersicht nicht gesondert angeführt. Für einen Überblick über die diversen Varianten der Abwicklung der Garantien über aws und ÖHT siehe unten.

9 Die (EU-)Definition eines "Unternehmen in Schwierigkeiten" findet sich in Art 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 

10 Ausgenommen sind ferner Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen haben. Ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist am 17.6.2020 im BGBl I kundgemacht worden (abrufbar hier). Nähere Regelungen betreffend u.a. die Antragstellung, Berechnung sowie Verfahren, wurden in einer eigenen Richtlinie getroffen.

11 Es gilt hierzu abweichende Regelungen u.a. bei der Höhe des Kredits zu beachten.